Der Deutsche Bundestag hat am 09.02.2023 eine Ergänzung des Vereinsrechtes beschlossen. Diese gilt, sobald der Bundesrat zugestimmt hat, ein Widerspruch ist nicht zu erwarten.

Möglich sind dann

  • Hybride Versammlungen, Voraussetzung: Ankündigung in der Einladung reicht aus, mit Angabe des Kommunikationswegs (z.B. Videokonferenz)
  • rein virtuelle Versammlungen,  Voraussetzung: ein Beschluss der Versammlung für (alle oder einzelne) zukünftige Versammlungen – oder wie bisher eine entsprechende Satzungsregelung. 

Konkret wird dazu in § 32 BGB nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

  • „(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Damit werden hybride Mitgliederversammlungen ermöglicht, ohne dass dies in der Satzung verankert sein muss. In Satzungen können aber auch davon abweichende Regelungen festgelegt und somit beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass die Details der Auslegung, etwa welche elektronischen Wege zulässig sind, im Wege der Rechtsprechung geklärt werden.

 

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