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24.05.2012, 04:37 Uhr

Ehrenamtliche Jugendarbeit – ohne Freistellung geht’s nicht

Dienstag, 01. Februar 2011

In der schleswig-holsteinischen Kinder- und Jugendarbeit sind etwa 20.000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Ihre engagierte Mitarbeit macht die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden in der Kinder- und Jugendarbeit im Lande überhaupt erst möglich. Darüber hinaus schafft ehrenamtliche Mitarbeit sozialen Zusammenhalt und stärkt damit das Bewusstsein für die Gemeinschaft in unserer Gesellschaft.

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen aus allen Bereichen der Gesellschaft

Eine Umfrage in einem schleswig-holsteinischen Landkreis hat ergeben, dass die Ehrenamtlichen überwiegend aus den Bereichen Büro, Verwaltung, Einzelhandel, aus den gewerblich-technischen Berufen und aus den Bereichen Ausbildung, Schule und Studium kommen. Das heißt, der überwiegende Teil der Ehrenamtlichen geht im Alltag einer ganz normalen Berufstätigkeit oder Ausbildung nach. Berufstätige Ehrenamtliche stellen in der Regel ihre Freizeit für die Jugendarbeit in ihren Verbänden und Organisationen zur Verfügung. Regelung auf Bundesebene Erstmals ist die Anerkennung der Bedeutung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern 1998 in der gemeinsamen Vereinbarung der obersten Landesjugendbehörden zeitgleich mit der Einführung der Jugendleiter/ in Card (Juleica) bundeseinheitlich geregelt worden. Im Kontext der Weiterentwicklung der Juleica wurde diese Vereinbarung 2009 um bundeseinheitliche Qualitätsstandards für die Qualifizierung der Ehrenamtlichen ergänzt.

Regelung auf Landesebene

Ein gesetzlicher Anspruch Ehrenamtlicher auf Freistellung von Arbeit besteht in Schleswig-Holstein seit 1969. Nach der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung – FreiStVO) vom 16. 12. 2009 haben sie Anspruch auf bis zu zwölf Tage Freistellung im Jahr. Diese Freistellung ist insbesondere für die besonders engagierten Ehrenamtlichen und die Betreuerinnen und Betreuer im Bereich der Ferien- und Freizeitaktivitäten in der Jugendarbeit von großer Bedeutung. Ohne die Möglichkeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung wäre es vielen nicht möglich, für ihre Vereine und Verbände ehrenamtlich tätig zu werden. Die Mitwirkung bzw. Teilnahme an diesen Maßnahmen ist Ausdruck eines unverzichtbaren gesellschaftlichen Engagements in einem wichtigen Gebiet der Jugendhilfe und daher nicht Urlaub im Sinne von Erholung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen dabei einerseits in der gesetzlichen Pflicht. Andererseits können sie aber auf die in der Jugendarbeit erworbenen Kompetenzen ihrer Mitarbeiter zurückgreifen.

Wir bitten alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freizustellen. Seit 1996 ist dieses auch möglich, ohne dass es dabei für eine der beiden Seiten zu finanziellen Einbußen kommt.

Auf Antrag an das jeweilige Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt bzw. an den Kreisjugendring werden die gesamten Lohnkosten für den Freistellungszeitraum erstattet. Grundlage dafür ist der Besitz einer bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica). Dazu wird empfohlen, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber für den Freistellungszeitraum eine Vereinbarung über die Fortzahlung der Bezüge trifft und gleichzeitig den Erstattungsanspruch für den Freistellungszeitraum an den Arbeitgeber abtritt.

Im Bereich des Öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein besteht nach der Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung – FreiStVO) für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit eine Verpflichtung zur Freistellung. Gemeinden, Ämter, Kreise sollen genauso verfahren. Nähere Informationen über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Erstattung des Verdienstausfalles erteilen die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte, das Jugendministerium, der Landesjugendring und die Kreisjugendringe.

Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V.
Holtenauer Straße 99, 24105 Kiel
Jens Peter Jensen
Telefon: 04 31/800 9 84-0
Fax: 04 31/800 9 84-1
E-Mail: info@ljrsh.de
Internet: www.ljrsh.de

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel

Karsten Egge
Telefon: 04 31/988-74 70
E-Mail: Karsten.Egge@sozmi.landsh.de

Jens-Otto Vollbehr
Telefon: 04 31/988-74 31
E-Mail: Jens-Otto.Vollbehr@sozmi.landsh.de
Fax: 04 31/988-74 88
Internet: http://www.schleswig-holstein.de/MASG/DE/MASG_node.html

Wie wird Verdienstausfall erstattet?

1. Voraussetzungen für die Freistellung

Die Freistellung wird gewährt, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • mindestens 16 Jahre alt sind, l in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind,
  • in einem Beamtenverhältnis oder in einem Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen
  • oder sich in einer Berufsausbildung befinden.

Die Freistellung muss der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Jugendarbeit dienen.

Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit, die eine gültige Juleica besitzen und an

  • an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Juleica,
  • an Veranstaltungen der Jugendarbeit, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder vom örtlichen bzw. überörtlichen Träger für förderungswürdig erklärt worden sind, teilnehmen,

ist auf Antrag Freistellung zu gewähren.

Darüber hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. In besonders vom Träger der Maßnahme zu begründenden Ausnahmefällen ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren, wenn ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung der Jugendarbeit unverzichtbar sind.

Das Land stellt die genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte für die Jugendarbeit frei. Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen ebenso verfahren.

Die Freistellung (max. 12 Arbeitstage) kann auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

2. Erstattung des Verdienstausfalles

Das Land erstattet den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall. Die Durchführung der Erstattung erfolgt durch den jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe. Der entstandene Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

3. Antragsverfahren

Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme ist beim Arbeitgeber ein Antrag auf Freistellung von der Arbeit gemäß § 23 Jugendförderungsgesetz zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalles ist unter Verwendung der Antragsformulare bei dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat, zu stellen.

4. Zusage der Erstattung

Die Zusage der Erstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich vor Beginn der Veranstaltung der Jugendarbeit.

5. Teilnahmenachweis


Die Teilnahme an einer der unter Nr. 1 aufgeführten Maßnahmen ist durch eine Bestätigung des Trägers nachzuweisen.

6. Zahlung des Erstattungsbetrages

Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber, was zur Voraussetzung hat, dass der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.

Weitere Informationen siehe Broschüre

  • Adressen der Ansprechpartner/innen in den Kreisen und kreisfreien Städten
  • Adressen der Kreisjugendring und Jugendringe der kreisfreien Städte
  • Rechtsgrundlagen

Broschüre Ehrenamt - Cover

Zum Download:  Broschüre Ehrenamt (PDF)


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